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4.1.2022

Nachhaltiges Wirtschaften wird Gesetz

Unternehmen können sich der Pflicht zu mehr Nachhaltigkeit beugen – oder sie als Basis für ein nachhaltiges Geschäftsmodell nutzen. Teil 1 der Reihe "Von der Nachhaltigkeit zur Regeneration".

An mehr Nachhaltigkeit kommt kein Unternehmen mehr vorbei. Wenn das 1,5-Grad-Ziel des Pariser Klimaschutzabkommens erreicht werden soll, müssen alle ihren Beitrag dazu leisten. Da bereits jetzt der wirtschaftliche Druck aufgrund des Ressourcenverbrauchs und der Umweltschäden deutlich steigt, ist es zukünftig nicht mehr nur eine Frage der Moral und des Goodwill, sich für den Klimaschutz und soziale Gerechtigkeit einzusetzen. Es ist eine wirtschaftliche Notwendigkeit. 

Der gesetzliche Rahmen der Zukunft entstand aus globalen und europäischen Initiativen. Als Folge des Pariser Klimaabkommens von 2015 und des Beschlusses der 17 globalen Ziele (SGD) gegen Armut, Ungleichheit und Klimawandel durch die Mitgliedsstaaten der Vereinten Nationen im selben Jahr entstanden in Europa der Aktionsplan für nachhaltige Finanzen (2018) sowie der European Green Deal (2019).

Hinter diesen Plänen steht die Absicht, die Finanzwirtschaft als Katalysator für den Umbau der Realwirtschaft zu nutzen. Private Finanzströme sollen in nachhaltige Verwendungen umgelenkt werden. Die als EU-Taxonomie bekannt gewordene Verordnung EU 2020/852 bildet das Herzstück dieses Vorhabens: Sie beschreibt ein einheitliches, EU-weites Klassifizierungssystem für nachhaltige ökonomische Aktivitäten (Taxonomie) und legt Kriterien mit entsprechenden Ober- und Untergrenzen fest. Um als grün zu gelten, müssen gemäß Taxonomie die wirtschaftlichen Aktivitäten eines Unternehmens einen wesentlichen Beitrag zu mindestens einem der sechs dort festgeschriebenen Umweltziele leisten, gleichzeitig aber auch keinem der anderen Umweltziele einen signifikanten Schaden zufügen. Zudem sind soziale Mindeststandards und die sogenannten Technical Screening Criteria – qualitative und quantitative Schwellenwerte – zu erfüllen.

Aktuell sind die Kriterien für die ersten beiden Umweltziele, Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel,veröffentlicht worden. Relevanz erhält die Taxonomie-Berichterstattung vor allem dadurch, dass sie die Grundlage für eine Vielzahl von Finanzprodukten wie Green Bonds etc. bildet. Außerdem ist sie ein Kriterium bei Ausschreibungen und Fördermittelvergaben. Noch mehr Relevanz erhält die Taxonomie-Berichterstattung dadurch, dass Investoren ihr Geld zunehmend und später auch ausschließlich in den „grünen“ Markt der Möglichkeiten investieren. Die Taxonomie liefert ihnen dafür eine validierte und nachvollziehbare Grundlage.

Nachhaltigkeitsberichte bald auch für den Mittelstand

Die bisher geltende EU-Richtlinie aus dem Jahr 2014 zur Nicht-Finanziellen Berichterstattung (NFRD) über Umweltaktivitäten soll durch den im April 2021 erarbeiteten Vorschlag der EU-Kommission einer Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) ersetzt werden. Demzufolge müssen Unternehmen der Realwirtschaft mit mehr als 250 Mitarbeitern und/oder einer Umsatzsumme von mehr als 40 Millionen Euro bzw. 20 Millionen Euro Bilanzsumme in der EU ab 1. Januar 2024 für das Geschäftsjahr 2023 über ihre Nachhaltigkeitsaktivitäten berichten. Darunter fallen ca. 50.000 Unternehmen EU-weit und in Deutschland ca. 17.000. Bislang fehlt ein einheitlicher, verbindlicher Berichtsstandard. Der aktuelle Vorschlag der CSRD sieht hierzu einen neuen EU-Standard-Setzer vor, der für die Nachhaltigkeitsberichtserstattung bis Ende Oktober 2022 Standards erstellen soll.

Die Pflicht zur Offenlegung ist aber nicht der einzige Hebel zu nachhaltigem Wirtschaften. Auch die Taxonomie-Berichterstattung der Finanzwirtschaft streckt hier ihre – wenn auch zurzeit noch unsichtbare – Hand aus. In den Geschäftsberichten der Banken und Versicherungen tauchen ja auch sämtliche Kredite bzw. Policen für Geschäftskunden auf. Und die müssen nun nach der Taxonomie-Verordnung einsortiert und bewertet werden. Auf diese Weise werden in absehbarer Zeit sämtliche Teilnehmer am Wirtschaftskreislauf zur Bewertung ihrer Aktivitäten bezüglich Nachhaltigkeit im Sinne der Taxonomie-Verordnung angehalten. Konkret passiert das schon für alle Unternehmen der Realwirtschaft, die zur nicht-finanziellen Berichterstattung gemäß CSRD verpflichtet sein werden. Sie sind dann ab 2023 verpflichtet, Angaben zum prozentualen Anteil ihrer nachhaltigen Aktivitäten am Umsatz, an Investitionen (CapEx) und an den Betriebskosten (OpEx) gemäß der Taxonomie-Verordnung offenzulegen. Auf diese Weise können dann die Finanzinstitute ihre Berichte entsprechend validiert vorlegen. 

⁠Fazit:

Die EU-Verordnung 2020/852 zur Taxonomie von wirtschaftlichen Aktivitäten und ihrer Einordnung bezüglich Nachhaltigkeit und Umweltschutz bietet gute Ansatzpunkte, um sein eigenes Unternehmen zu verorten und erste Überlegungen zur strategischen Ausrichtung und seiner Zukunftsfähigkeit vorzunehmen. Es lohnt sich in jedem Fall, einen Blick in die Taxonomie zu werfen, um die Anforderungen kennenzulernen. Früher oder später werden die Aktivitäten des eigenen Unternehmens danach bemessen. Primär geht der Druck vom Gesetzgeber und von den Finanzinstituten aus. Doch strategisch relevanter ist eine ökologisch sensibilisierte und fordernde Öffentlichkeit und Kundschaft. Gut möglich, dass Unternehmen deren Anforderungen an konsequente Nachhaltigkeit ehrlicher, strikter und schneller entsprechen müssen als den offiziellen. Statt als Bedrohung sollten die nahenden Regulierungen deshalb eher als Ansporn für ein eigenes zukunftssicheres Geschäftsmodell gesehen werden.

Zum Thema "Herausforderung EU-Taxonomie" laden wir am Dienstag, 18. Januar 2022, zu einem Online-Seminar ein. Gastgeber sind von 12.30 bis 13.30 Uhr Dr. Ulrich Lohmann und Frank Wilhelmi.

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